Weiterführung der Vorsorge nach Entlassung ab Alter 58
Versicherte Personen ab dem 58. Altersjahr können in der PKE bleiben und die Vorsorge weiterführen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist.
Für ältere Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen, ist eine Arbeitslosigkeit einschneidend, weil sie sich direkt auf die Leistungen aus der Pensionskasse auswirkt.
Versicherte Personen ab Alter 58 können ihre Vorsorge bei der PKE weiterführen, falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöst (Kündigung, Aufhebungsvereinbarung) oder sie einer drohenden Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorkommen und sie nicht über einen neuen Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert werden.
Die Situation für ältere Arbeitnehmer wird deutlich verbessert. So bleibt bei einer Arbeitslosigkeit später der Rentenbezug möglich. Wird eine neue Stelle angetreten und man wird in die Pensionskasse aufgenommen, endet die Weiterführung in der Regel.
Zu Beginn der Weiterführung wählt die versicherte Person, ob sie nebst den Risikobeiträgen auch Sparbeiträge bezahlen möchte. Weiter kann sie entscheiden, ob die Beiträge auf der Basis des bisher versicherten Lohns oder auf der Hälfte davon geleistet werden.
Wenn Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer über 58-jährigen Person auflösen, informieren Sie sie bitte über die Möglichkeit der Weiterführung der Vorsorge bei der PKE.