Vorsorgekommissionen bei der PKE
Die Vorsorgekommissionen dienen der Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft und sind massgeblich an der Gestaltung der betrieblichen Vorsorge beteiligt.
Personalvorsorge mitgestalten und Verantwortung übernehmen
Die Aufgabe einer Vorsorgekommission besteht in erster Linie darin, sozialpartnerschaftlich über die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge im Unternehmen zu entscheiden.
Die Vorsorgekommission setzt sich paritätisch aus einer gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers zusammen und umfasst in der Regel vier bis zehn Mitglieder. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter der Vorsorgekommission selbst. Das Unternehmen bestimmt die Arbeitgebervertreter.
Stellen Sie bitte in Ihrem Unternehmen die Wahlen und die Mitarbeiterbeteiligung laut Mitwirkungsreglement sicher.
Verfügt ein Unternehmen nicht über eine Vorsorgekommission, stehen die Mitwirkungsrechte den Arbeitnehmenden direkt zu.
Organisation
Die Arbeitnehmervertreter werden vom Personal gewählt. Der Arbeitgeber hat die Wahl durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar ist das bei der PKE versicherte Personal. Die Vorsorgekommission konstituiert sich selbst und wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Sie tagt sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Vorsorgekommission beträgt drei Jahre; sie können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden. Tritt ein Mitglied aus dem Unternehmen aus und ist kein Ersatzmitglied gewählt worden, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Aufgaben
Die Vorsorgekommissionen sind für die unternehmensspezifischen Belange der beruflichen Vorsorge zuständig. Wo die Mitwirkung des Personals vorgeschrieben bzw. vorgesehen ist, hat das Unternehmen diese zu organisieren und die Ergebnisse der PKE zu übermitteln.
Rechte der Vorsorgekommission
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Rechte der Vorsorgekommission
- Mitwirkung bei den unternehmensspezifischen Ausprägungen des Vorsorgeplans oder der Vorsorgepläne (Personenkreis, massgebender Lohn, Koordination, Sparskala, Finanzierung, Höhe der Leistungen etc.)
- Vorschlagsrecht und Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat der PKE
- Stellen von Anträgen an den Stiftungsrat
- Beschluss zur Verwendung von allfälligen Überschüssen, die den Versicherten des Unternehmens kollektiv zugewiesen werden
- Mitsprache bei der Wahl und beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
- Zustimmung zum Anschlusses an die PKE und zur Kündigung
Pflichten der Vorsorgekommission
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Pflichten der Vorsorgekommission
- Information der Versicherten über ihre Tätigkeit und Beratung in Vorsorgefragen
- Wahrung der Schweigepflicht gegenüber Dritten (Art. 86 BVG)
Kontakt
Gern unterstützen wir Ihre Vorsorgekommission bei ihren Aufgaben und Entscheiden. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Vorsorgekommission
Für die Mitteilung der Mitglieder der Vorsorgekommission und bei Mutationen wenden Sie sich bitte an:
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